Greencard für die USA | EB-5 Visum | Investorenvisum für US-Greencards (2024)

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Greencard für die USA | EB-5 Visum | Investorenvisum für US-Greencards (3)

Das EB-5 Visum ist die ideale Option für Personen, die über ein Investment in den USA in den Besitz einer Greencard gelangen möchten.

Die Anzahl der EB-5 Einwanderungsvisa ist – wie auch bei anderen arbeitsbasierten Einwanderungsvisa – limitiert. Jährlich können in der Regelbis zu 10.000 Einwanderungsvisa für Investoren vergeben werden; mitreisende Familienmitglieder haben dabei keinen Einfluss auf das Kontingent.

Wer eine Investoren-Greencard beantragen möchte, muss allerdings wissen, dass es sich um ein längerfristiges Vorhaben handelt. Zwar ist die Wartezeit für ein EB-5 Visum in der Regel verhältnismäßig kurz bis faktisch nicht vorhanden, da das Kontingent nie übererfüllt ist. Anders sieht es hingegen bei der Bearbeitungszeit für die hierfür erforderliche EB-5-Petition aus. Diese beträgt derzeit ca. 48,5 Monate(Stand Juli 2022).

Auf dieser Seite lesen Sie:

  • Voraussetzungen für ein EB-5 Visum
  • Video: EB-5-Visum für die USA | Das Investorenvisum auf einen Blick
  • Persönliche Voraussetzungen des Antragstellers
  • Vorteile eines EB-5 Visums
  • EB-5 Visum für die USA beantragen
  • Video: EB-5 Visum | Was unterscheidet das EB-5 Visum vom E-2 Visum?
  • Unsere Beratung zur Greencard für Investoren

Voraussetzungen für ein EB-5 Visum

Die allgemeinen Voraussetzungen für das EB-5 Visum sind:

  • Investment in ein neues, kommerzielles Unternehmen

  1. Als „neu“ gelten Unternehmen, die
    • nach dem 29.11.1990 gegründet wurden oder
    • am bzw. vor dem 29.11.1990 gegründet wurden, aber
      • gekauft und so umstrukturiert werden, dass ein neues kommerzielles Unternehmen daraus entsteht, oder
      • durch das Investment so stark expandieren, dass die Anzahl der Mitarbeiter oder der Nettowert um mindestens 40% steigt.
  2. Als „kommerziell“ gelten diverse US-Unternehmensformen, solange sie gewinnerzielende, legale Geschäftsaktivitäten verfolgen. Akzeptable Unternehmensformen sind z.B. corporations, holding companies und partnerships.
  • Investition in ein „Regional Center“ (passives Investment)

  1. Wer nicht selbst ein Unternehmen gründen oder in ein Unternehmen investieren möchte, bei dem er dann auch mitarbeiten und Verantwortung übernehmen muss, hat die Möglichkeit, in ein „Regional Center“ zu investieren. Das Institut der Regional Center wurde von der US-Regierung geschaffen, um ausländischen Investoren die Möglichkeit zu bieten, über ein rein passives Investment eine Greencard zu erhalten.
  2. Die Projekte dieser Regional Center (z.B. Bau von Altersheimen, Krankenhäusern, Hotels etc.), in die die Ausländer investieren können, liegen so gut wie alle in strukturschwachen Gebieten, so dass eine Investition von 800.000 USD ausreichend ist. Investoren sollten beachten, dass Regional Center eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr ("administration fee") erheben, die mehrere Zehntausend US-Dollar betragen kann.
  3. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die erforderlichen Arbeitsplätze nicht nur im Unternehmen selbst, sondern auch im Umfeld des Projekts geschaffen werden können, z.B. durch Bautätigkeiten u.ä., und oftmals schon geschaffen wurden, wenn die EB-5-Petition eingereicht wird. Allerdings erhält man dennoch zunächst einmal die conditional green card.
  4. Ein Nachteil bei der Investition in ein Regional Center liegt darin, dass der Investor keinerlei Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens nehmen kann. Auch fand sich in den Reihen der Regional Center der eine oder andere Betrüger.
  • Schaffung oder Erhalt von mindestens zehn Vollzeitarbeitsplätzen

    • Diese zehn Vollzeitarbeitsplätze müssen an qualifizierte US-Arbeitnehmer vergeben werden und müssen generell innerhalb von zwei Jahren nach dem Erhalt der EB-5 Greencard vorhanden sein.
      1. ​​Als Vollzeitarbeitsplätze gelten Arbeitsplätze mit einer Arbeitszeit von mindestens 35 Wochenstunden. Ein Vollzeitarbeitsplatz kann auch von zwei Teilzeitkräften ausgefüllt werden; Positionen, die nur Teilzeitkräfte erfordern, werden allerdings nicht berücksichtigt.
      2. Qualifizierte US-Arbeitnehmer sind US-Staatsbürger, Greencardinhaber und andere Personen mit einer gültigen US-Arbeitserlaubnis.
    • Werden die Arbeitsplätze lediglich erhalten, muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass das Unternehmen gefährdet war.
  1. Als gefährdet gelten Unternehmen, die in den 12 oder 24 Monaten vor dem offiziellen Eingangsdatum der Petition des Investors bei der US-Einwanderungsbehörde (priority date) einen Nettoverlust verzeichnet haben.
  2. Zudem muss dieser Nettoverlust mindestens 20% des Nettowertes des Unternehmens vor der Gefährdung darstellen.
  • Eine ausreichende Kapitalinvestition

  1. Als Kapital gelten generell Bargeld, Betriebsanlagen, Warenbestand, anderes Sachvermögen, Bargeldäquivalente und Darlehen, die durch das Vermögen des Investors gesichert sind.
  2. Die Mindestinvestitionssumme ist generell 1,05 Mio. USD. Eine kleinere Investition in Höhe von 800.000 USD ist ggf. auch ausreichend. Der "EB-5 Reform and Integrity Act of 2022", den Präsident Biden am 15.03.2022 unterzeichnet hat, bestimmt, dass 20% der insgesamt verfügbaren Visa für Investitionen in "rural areas", 10% für die Investition in "high unemployment areas" und 2% für Investitionen in "infrastructure projects" bestimmt sind.

Persönliche Voraussetzungen des Antragstellers

Besondere persönliche Voraussetzungen muss der Investor nicht erfüllen, insbesondere werden keine bestimmten Anforderungen an seine Ausbildung oder berufliche Erfahrung gestellt. Wie allgemein im US-Einwanderungsrecht gilt aber auch hier: Vorstrafen, auch geringfügige, können die Erteilung eines Visums bzw. der Greencard gefährden.

Wird in ein Unternehmen investiert, das kein Regional Center ist, muss allerdings gezeigt werden, dass und in welcher Form der Investor im Management des Unternehmens tätig ist. Besondere Nachweise, dass er sich für diese Position qualifiziert, müssen zwar nicht vorgelegt werden, Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Verdacht aufkommen könnte, dass die Position nur formal eingenommen wird.

Der Investor muss nachweisen, dass er die Gelder, die er investiert, legal erworben hat. Stammen die Mittel, die er investiert, aus einer Schenkung oder einer Erbschaft, muss ggf. auch gezeigt werden, dass und wie der Schenker oder Erblasser zu seinem Vermögen gekommen ist.

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Neben der Beratung in US-Visumsangelegenheitenbegleiten unsere Anwälte/US-Anwälte auch den Markteintritt Ihres Unternehmens in die USA. Wir unterstützen Sie bei der

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Vorteile eines EB-5 Visums

Der wohl größte Vorteil eines EB-5 Visums ist, dass der Antragsteller keinen Arbeitgeber braucht. Denn in den meisten der arbeitsplatzbasierten Fälle muss der Arbeitgeber die Stelle ausschreiben und nachweisen, dass er keinen US-Amerikaner oder Greencardinhaber für die Position finden konnte. Auch unverheiratete Kinder unter 21 Jahren und Ehepartner des EB-5 Antragstellers können eine Greencard erhalten.

EB-5 Visum für die USA beantragen

Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das EB-5 Visum beantragt werden. Allerdings empfiehlt es sich, vor der Antragstellung rechtlichen Rat einzuholen. Je nach Investitionsart, wirtschaftlicher Kondition oder Lage des Unternehmens gibt es unterschiedliche strategische Überlegungen sowie Faktoren (z.B. ob ein bestehendes Unternehmen als „neu“ gemäß den Bestimmungen zum EB-5 Visum gilt), die genau geprüft werden sollten.

Die Beantragung einer EB-5 Greencard umfasst folgende drei Schritte:

  1. Der Investor reicht eine Petition ein. Die Petition besteht aus Formularen (u.a. Formular I-526, Immigrant Petition by Alien Entrepreneur) und Unterlagen, die die Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen nachweisen.
  2. Wird die Petition genehmigt, hat der Investor zwei Optionen:
    • Befindet er sich zum Zeitpunkt der Billigung der Petition legal in den USA und ist er nicht visumsfrei, sondern mit einem Nichteinwanderungsvisum eingereist, kann er ggf. in den USA eine Statusanpassung beantragen (Adjustment of Status), um seinen Status als Nichteinwanderer in den eines Einwanderers zu ändern. Nicht jeder legale Aufenthalt berechtigt allerdings hierzu; so sind z.B. Diplomaten von dieser Option ausgenommen, ggf. auch Personen, die mit einem J-1-Visum eingereist sind. Auch eine visumsfreie Einreise („ESTA“) berechtigt in diesem Fall nicht zu einem Adjustment of Status.
    • Ist eine Statusanpassung nicht möglich oder nicht gewollt, wird bei einem US-Konsulat außerhalb der USA ein Einwanderungsvisum beantragt. Mit der Einreise gilt man als Lawful Permanent Resident und erhält zum Nachweis hierfür vom Immigration Officer einen Stempel in den Reisepass; die Greencard selbst wird innerhalb von einigen Wochen oder Monaten zugeschickt.
  3. Als EB-5 Investor erhält man zunächst eine Greencard „unter Vorbehalt“, die sogenannte conditional green card, die nur zwei Jahre gültig ist. Um den Vorbehalt aufzuheben und einen zeitlich unbegrenzten Status als Greencardinhaber zu erlangen, muss der Investor innerhalb von 90 Tagen vor dem Ablauf seiner conditional green card eine Petition zur Aufhebung des Vorbehalts einreichen (Formular I-829). Wenn man nachweisen kann, dass man die o.g. Voraussetzungen der EB-5 Greencard bereits erfüllt hat (insbesondere die Schaffung oder den Erhalt von Arbeitsplätzen) oder diese Voraussetzungen noch nicht, aber innerhalb einer angemessenen Zeit erfüllen wird, wird der Vorbehalt aufgehoben, und man erhält eine Greencard ohne Befristung.

Video: EB-5 Visum | Was unterscheidet das EB-5 Visum vom E-2 Visum?

Diese Fragen werden im Video beantwortet:

  • Was unterscheidet das EB-5 Visum vom E-2 Visum?
  • An welche Voraussetzungen ist das EB-5 Investorenvisum geknüpft?
  • Was ist ein Regional Center?
  • Wie beantrage ich ein EB-5 Visum?
  • Welche Probleme können bei der Beantragung auftreten?
  • Was muss ich tun, damit mein Antrag Erfolg hat?
  • Gilt die EB-5 Greencard auch für meine Familie?

Unsere Beratung zur Greencard für Investoren

Suchen Sie Unterstützung für Ihren Greencardantrag sowie beim Kauf oder bei der Gründung eines US-Unternehmens oder rechtlichen Rat zur gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen OptimierungIhres US-Investments?

Das US-Gesellschaftsrecht ist so vielfältig wie die USA: Die Gesetzgebungskompetenz für dieses Rechtsgebiet liegt bei den einzelnen Bundesstaaten. Als ausländischer Investor muss man sowohl das Recht seines Heimatlandes als auch das Recht der USA genau unter die Lupe nehmen. In jedem Fall verlangt ein geschäftliches Engagement in den USA eine umfassende rechtliche – und zwingend auch steuerliche – Prüfung Ihres individuellen Falles. Gerne sind wir Ihnen insoweit behilflich. Je nach Schwerpunkt der gewünschten Beratung stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte sowie Kooperationspartner in den USA zur Verfügung.

Falls Sie weitere Fragen zum EB-5 Visum, zu anderen US-Einwanderungsvisa sowie zur Gründung oder der steuerlichen oder gesellschaftsrechtlichen Optimierung Ihres US-Investments haben, zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen – entweder über unserOnline-Terminbuchungssystem, per E-Mail (info@visum-usa.com) oder auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26). Wir beraten Sie gerne zu allen Themen rund um das US-Einwanderungsrecht und können Sie durch unsere in Deutschland ansässigen US-Anwälte auch bei einem anschließenden Antrag umfassend unterstützen.

Ein Erstberatungsgespräch mit unseren US-Visumsexperten bieten wir ab 500 Euro zzgl. USt an.

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Blogbeiträge zum Thema:

Zahlung von USCIS-Gebühren: Bank vorab informieren!

Viele Visumskategorien erfordern vor der Beantragung des eigentlichen Visums, dass durch den sog. Petitioner vorab eine Petition bei der USCIS eingereicht und von dieser gebilligt worden ist. Damit die USCIS die Unterlagen zur Bearbeitung überhaupt annimmt, müssen v.a. die Antragsformulare handschriftlich unterschrieben und die Gebühren gezahlt sein.

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Die Frage nach Vorstrafen und ihre Auswirkungen auf die Einreise in die USA werfen wichtige Fragen auf. Insbesondere die unterschiedliche Formulierung der Vorstrafenfrage im ESTA-Formular und im Visumsantragsformular DS-160 sorgt für Unklarheiten.

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